Bundesverband 
mittelständischer 
Sicherheitsunternehmen e.V.

 

 
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Ehrenratsordnung

Vertrauen aus Verantwortung – der BVMS Ehrenrat

Als Interessensvertretung mittelständischer Sicherheitsunternehmen in Deutschland ist es uns ein besonderes Anliegen, das Image unserer Branche weiter zu verbessern. Ein wichtiger Punkt für ein vertrauenswürdiges Auftreten, ist eine verbindliche Bearbeitung möglicher Beschwerden gegenüber Mitglieds-Unternehmen oder Einzelpersonen durch unseren Ehrenrat. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Beschwerde von Internen oder Externen stammt

 

Die uneingeschränkte Zustimmung zum nachfolgenden Ehrenratsordnung sehen wir daher als selbstverständliche und unabdingbare Grundlage für die Mitgliedschaft im BVMS an. Mit dem Mitgliedsantrag stimmt  jedes Unternehmen dieser Ehrenratsordnung.

Geschäftsordnung (GO) für den Ehrenrat (ER) des BVMS
(Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen e.V.)

Geschäftsordnung (GO) für den Ehrenrat (ER) des BVMS 

(Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen e.V.) 

 

 

Vorwort 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

Diese GO dient dazu, vom BVMS festgelegte Verhaltensgrundsätze („Ehrenkodex“) der Berufsausübung zu wahren und Verstöße zu sanktionieren. 

§ 1 - Geltungsbereich 

  1. Diese Geschäftsordnung (GO) gilt für den Ehrenrat (ER) des BVMS gemäß § 12 der Satzung des BVMS e.V.  

     

  2. Der ER ist ein ständiges beschlussfassendes Gremium. 

 

  1. Die Zuständigkeit des ER ist abschließend geregelt. 

 

  1. Der ER hat unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten die Funktion des Vereinsgerichts. 

§ 2 – Mitglieder 

  1. Der ER besteht aus fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied des ER muss Mitglied des BVMS sein. 

 

  1. Diese Mitglieder werden gem. § 12 der Satzung des BVMS auf Vorschlag von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in dem Jahr statt, in welchem der Vorstand gewählt wird. Findet die Vorstandswahl außerhalb der regulären satzungsgemäßen Zyklen statt (bspw. im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) findet die Wahl des ER nur statt, wenn die Jahreshauptversammlung dies beschließt, andernfalls dann, wenn die nächste reguläre Vorstandswahl stattgefunden hätte. 

 

  1. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. 

 

  1. Die Mitglieder des ER dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des BVMS angehören; ebenso dürfen sie nicht in einem Dienstverhältnis mit dem BVMS stehen. 

 

  1. Die Mitglieder handeln unabhängig und frei von Weisungen des Vorstandes. Sie sind an Recht und Gesetz, sowie die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung des BVMS gebunden. 

 

  1. Die Mitglieder sind im Rahmen dieser GO zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

     

  2. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des ER vorzeitig aus, wählen das/die verbleibende/n Mitglied/er für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied bzw. mehrere kommissarische Mitglieder. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird dann per Wahl über die Besetzung der betreffenden Sitze für den Rest der Amtsperiode des ER entschieden. Scheidet der gesamte ER vorzeitig aus, wählt der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung das/die kommissarische/n Mitglied/er. Auch in diesem Fall erfolgt im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl. 

 

  1. Die Mitgliedschaft im ER endet automatisch mit der Mitgliedschaft im BVMS. 

 

  1. Ein Ehrenratsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend. 

§ 3 - Vorsitz 

  1. Im unmittelbaren Nachgang zur Wahl des ER wird durch die Mitglieder des Ehrenrates ein Vorsitzender mit einfacher Mehrheit gewählt.

     

  2. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden ist abhängig von der Amtszeit des ER. 

 

  1. Scheidet der ER-Vorsitzende vorzeitig aus, wählen die verbleibenden Mitglieder aus ihren Reihen einen neuen ER-Vorsitzenden. Nach der Wahl ist der neue ER-Vorsitzende dem Vorstand des BVMS gegenüber schriftlich durch ein Mitglied des ER zu benennen. 

 

  1. Unabhängig hiervon endet die Amtszeit des/der Vorsitzenden mit der Wahl eines/r anderen Vorsitzenden. 

§ 4 – Aufgaben - Pflichten 

  1. Der ER hat die Aufgabe alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu angerufen wird. Auch Nichtmitglieder können den ER anrufen gegen ein Mitglied des BVMS. Im Fall der Anrufung durch ein Nichtmitglied kann der ER die Eröffnung des Verfahrens mit Zustimmung des Vorstands des BVMS ablehnen, wenn nach Sichtung der Antragsschrift der Aufwand für das Verfahren für den grundsätzlich ehrenamtlich tätigen ER in zeitlicher und/oder fachlicher Hinsicht und/oder aufgrund seiner Komplexität und Umfangs unzumutbar erscheinen lässt. 

 

  1. Erlangt der ER Kenntnis von Satzungsverstößen und/oder Verstößen gegen den Ehrenkodex oder gegen andere Ordnungen des BVMS, so wird er von Amts wegen tätig. 

 

  1. Der ER hat die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einzuhalten, insbesondere allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, auf deren Antrag auch in einem mündlichen Verhandlungstermin, und die Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichenfalls durch die Erhebung von Beweisen zu fördern. 

 

  1. Der ER soll hierbei im Sinn einer gütlichen Einigung tätig werden. 

 

  1. Der Ehrenratsvorsitzende informiert den Vorstand jeweils zu Beginn eines Verfahrens über dessen Anlass. Außerdem ist der Ehrenratsvorsitzende angehalten, den Vorstand regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens hat der Ehrenratsvorsitzende den Vorstand ebenfalls zu informieren und – falls notwendig – gegenüber selbigem eine Empfehlung über mögliche Sanktionen auszusprechen. 

     

§ 5 - Verfahrensleitung 

  1. Der ER wird tätig, wenn er vom Vorstand oder einem Mitglied des BVMS oder einem Dritten angerufen wird oder von einem Verstoß nach § 4.2 Kenntnis gelangt. 

 

  1. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden des ER (z.B. per Mail an ) zu richten, der binnen 7 Tagen den Eingang des Antrags zu bestätigen und an die anderen Mitglieder des ER weiterzuleiten hat. Erhält der Antragsteller keine Eingangsbestätigung, kann er sich an andere Mitglieder des ER wenden. 

 

  1. Anträge werden in einem dem Einzelfall angemessen Zeitraum bearbeitet, jedoch spätestens acht Wochen nach Eröffnung des Falls zum Abschluss gebracht. Der ER hat daher die Aufgabe den Verfahrensparteien zu Beginn des Verfahrens diese Frist mitzuteilen und um entsprechende Einlassung innerhalb dieses Zeitraums zu bitten. Des Weiteren hat der ER die Aufgabe die Verfahrensparteien darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung der Frist eine Entscheidung seitens des ER ohne die Einlassung der entsprechenden Partei gefällt wird. 

 

  1. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, einen Beistand zu benennen, über den das Verfahren geführt werden soll. Schriftwechsel ist dann ausschließlich über den Beistand zu führen. 

§ 6 - Verfahrensabwicklung 

  1. Mit Eingang einer Antragsschrift (Antragsteller ab diesem Moment: Verfahrensbeteiligter) oder Kenntniserlangung eines Verstoßes bei einem Mitglied des ER werden die anderen Mitglieder des ER unverzüglich informiert. 

 

  1. Der ER kann im Rahmen dieser GO jede Maßnahme treffen, die geeignet ist, einen Streit innerhalb des Vereins oder zwischen Antragsteller und Mitglied zu schlichten. 

 

  1. Jeder Betroffene ist von der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn unverzüglich zu unterrichten (ab diesem Moment: Verfahrensbeteiligter). Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 

 

  1. Eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten soll beim Vorsitzenden des ER erfolgen.  Ist das begründet nicht möglich, so kann unter Kostenaufgabe eine vollständige Kopie der Verfahrensakte unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung gestellt werden. 

 

  1. Der ER kann eigenständig Beweiserhebung durchführen. Bei ordnungsgemäßer Ladung (via Einwurfeinschreiben) kann in Abwesenheit eines oder mehrerer Beteiligten verhandelt und beschlossen werden. Die Verhandlung kann bei Zustimmung aller Beteiligten alternativ via Telefon-/Videokonferenz erfolgen. Erscheint ein Zeuge nicht oder kann nicht ordnungsgemäß geladen werden, geht das zu Lasten dessen, der sich auf den Zeugen beruft. Die Beratung zum Beschluss des ER ist vertraulich. 

 

  1. Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten können per E-Mail an die letzte bekannte EMail-Adresse erfolgen. 

 

  1. Mit der Zustellung der Antragsschrift oder bei Kenntniserlangung nach § 4.2 mit Zustellung der Verfahrenseröffnung gibt der ER die Verfahrensform allen Beteiligten bekannt. 

 

  1. Erwiderungsfristen betragen grundsätzlich 1 Monat. Erwiderungen müssen schriftlich erfolgen, soweit sie nicht innerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden. 

 

  1. Bei einem Verstoß gegen die Berufsordnung und/oder den Ehrenkodex kann der ER eine Verwarnung aussprechen. Bei wiederholtem und/oder grobem Verstoß kann der ER dem Vorstand empfehlen, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. 

 

  1. § 6.9 Satz 2 gilt entsprechend, wenn: 

    1. das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck und dem Ansehen des Verbandes zuwiderläuft, 

    2. Umstände bekannt werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Versagung ober Rücknahme der Gewerbeerlaubnis nach dem Bewachungsgewerbe (§ 

      34 a GewO) führen, oder 

    3. ein Mitglied in seinem Unternehmen einen Mitarbeiter in Betriebsleiterfunktion oder höhere Leitungsfunktion wie z.B. Prokurist beschäftigt, welcher als Mitglied nach b) auszuschließen wäre. 

 

§ 7 - Sitzungen 

  1. Der ER tritt mindestens einmal jährlich zusammen, in der Regel im zeitlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung des BVMS. 

     

  2. Außerhalb des nach Absatz 1 obligatorischen Treffens entscheidet der ER im Einzelfall, ob er ein persönliches Treffen oder eine Telefonkonferenz/Videokonferenz zur Bearbeitung der Anträge bzw. Verfahren für erforderlich hält. 

     

  3. Die Die Mitglieder des ER erstellen von jeder Sitzung Protokollnotizen. Diese werden nicht veröffentlicht, können aber von dem Betroffenen bzw. dessen Beistand auf Verlangen eingesehen werden. Auch der Vorstand hat das Recht, dieses Protokoll einzusehen.

     

  4. Behauptet ein Mitglied des ER, dass durch Einberufung eines persönlichen Treffens seine Anwesenheit unzumutbar erschwert werden soll, kann er eine Entscheidung des Vorstands verlangen. Die Entscheidung des Vorstands entspricht 2 Stimmen, die zusätzlich zu den Stimmen des ER für diese Entscheidung nach Absatz 2 hinzuzurechnen sind. 

§ 8 - Entscheidungen 

  1. Der ER ist entscheidungsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder für eine Entscheidung zur Verfügung stehen. Der Entscheidungstermin ist mindestens 8 Kalendertage vorher vom Vorsitzenden zu bestimmen. 

 

  1. Der ER entscheidet abschließend mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

  1. Jedes Mitglied des ER hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrates doppelt. 

 

  1. Die Beschlüsse des ER sind für den Vorstand eine Empfehlung. Für den Fall, dass der Vorstand der Empfehlung des ER folgt, ist der Beschluss für das betroffene Mitglied bindend.

  2. Der ER soll in seiner Amtszeit anhängige Verfahren vor dem Ende seiner Amtszeit zu einem Abschluss bringen. 

 

  1. Ist eine Entscheidung noch nicht getroffen, ist aber durch satzungsgemäße Neuwahl des ER der neue ER nicht mit mindestens 3 Mitgliedern aus dem vorherigen ER (also dem ER, der das Verfahren begonnen hat) auch weiterhin besetzt, so wird das begonnene Verfahren mit den bisherigen Mitgliedern des vorherigen ER fortgesetzt und von diesen beendet, sofern nicht die Verfahrensbeteiligten einvernehmlich beschließen, dass der neue ER das Verfahren fortsetzen soll. Kommt kein Einvernehmen zustande, beschließt der Vorstand; die Verfahrensbeteiligten können einvernehmlich verlangen, dass stattdessen die Mitgliederversammlung beschließt. Die bisherigen Mitglieder des vorherigen ER haben auf einer solchen Vorstandssitzung bzw. Versammlung ein Antrags- und Rederecht. 

 

  1. Soweit der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist, gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des ER für die Anhängigmachung von Rechtsmitteln. Nach Ablauf der Frist ist die Entscheidung des ER rechtskräftig. Inhalte des Verfahrens vor dem ER können vor Gericht uneingeschränkt verwendet werden (z.B. Zeugenaussagen). 

 

  1. Soweit eine Offenlegung des Verfahrens oder der Entscheidung für andere BVMS-Organe oder BVMS-Mitglieder sinnvoll erscheint, sind die Verfahrensbeteiligten und die Verfahrenselemente, die einen Betroffenen identifizierbar machen können, zu anonymisieren, soweit nicht die Betroffenen der nicht-anonymisierten Veröffentlichung zustimmen. Für den Aufwand der Anonymisierung kann das zuständige ER-Mitglied den Aufwand angemessen erstattet verlangen. 

 

  1. Verfahrensunterlagen werden für 10 Jahre beim Vorsitz des ER oder in der Geschäftsstelle des BVMS unter Wahrung üblicher Sicherheitsstandards verwahrt. Die Verfahrensbeteiligten können auf ihre Kosten eine Abschrift bzw. Kopie dieser Unterlagen verlangen; entstehen die Kosten beim Vorsitz des ER (z.B. durch den tatsächlichen Aufwand der Kopien), sind sie diesem direkt zu erstatten. Akteneinsicht darf im Übrigen nur gewährt werden, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und Interessen des BVMS nicht entgegenstehen; § 8.8 (Anonymisierung) gilt entsprechend. 

§ 9 - Befangenheit 

  1. Soweit sich ein Verfahren gegen ein Mitglied des ER richtet oder besteht aus sonstigen Gründen die Besorgnis der Befangenheit, ist dieses von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. 

 

  1. Ist ein Ehrenratsmitglied befangen, so 

    1. kann es die Mitwirkung in dem Verfahren ablehnen, 

    2. kann durch jeden Verfahrensbeteiligten ein schriftlicher Antrag auf Ausschluss gestellt werden. 

Hierüber entscheidet der ER ohne das betroffene Ehrenratsmitglied. Wird die notwendige Stimmenzahl der zur Verfügung stehenden ER-Mitglieder nicht erreicht, ist ergänzend der Präsidenten des BVMS für die Entscheidung hinzuziehen. 

 

§ 10 - Kosten und Vergütung des Verfahrens  

  1. Die Mitglieder des ER erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, soweit dies in dieser GO nicht anders bestimmt ist. 

 

  1. Eröffnet ein Nichtmitglied ein Verfahren, so hat diese Person die Mitglieder des ER zu vergüten, jedoch maximal in Höhe der Kosten, die auch bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren als Gerichtskosten (ggf. zuzüglich der nach § 10 geregelten weiteren Kosten) entstehen würden. 

 

  1. Der ER kann einen Beistand zu Rate ziehen. Dies gilt insbesondere dann als angemessen, wenn mindestens ein Betroffener einen Rechtsbeistand benennt. Die angemessenen Kosten des Beistands des ER tragen die Verfahrensbeteiligten nach dem Verhältnis ihres Unterliegens, im Übrigen der BMVS. Die Verfahrensbeteiligten sind vor kostenauslösender Beauftragung des Beistands über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

 

  1. Der ER kann gegenüber dem Vorstand die Vergütung seines Aufwands in Höhe von § 10.2 verlangen. Dies gilt als angemessen, wenn aufgrund des Umfangs der eingereichten Unterlagen eine vergütungsfreie Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes unzumutbar ist und der ER das Verlangen beschließt. 

 

  1. Sind dem ER durch ein Verfahren Reisekosten und andere Auslagen entstanden, sind diese nach den allgemeinen Richtlinien des BMF zu erstatten. 

 

  1. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unabdingbar waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für notwendigen Reisekosten. Die Rücknahme eines Antrags entspricht aus Kostensicht einem Unterliegen. 

 

  1. Die Kosten für Sachverständige und Zeugen sind von der unterliegenden Partei zu tragen. 

 

  1. Grundsätzlich hat der antragstellende Verfahrensbeteiligte einen angemessen Kostenvorschuss zu tragen, wenn der ER dies verlangt. Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen. Wird erkennbar, dass der Vorschuss nicht ausreicht, kann der ER weiteren Vorschuss verlangen. 

 

  1. Grundsätzlich hat der beweisverpflichtete Verfahrensbeteiligte Vorschüsse für seine Beweismittel zu tragen. 

 

  1. Soweit nicht anders geregelt, gelten für die Bemessung von Kosten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

 

  1. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Vorschriften der §§ 91-93, 95-100 sowie 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 

 

§ 11 - Schlussbestimmungen   

  1. Änderungen dieser GO können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

  1. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, sofern sie nicht dieser GO entgegenstehen. 

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser GO ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen GO dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die GO eine Regelungslücke enthält. 

 

  1. Die Jahreshauptversammlung hat am 24.04.2026 diese Ehrenratsordnung erlassen. 

 

  1. Diese Geschäftsordnung des Ehrenrates tritt ab 15.05.2026 in Kraft.